Weserbergland Dienstleistungen
Vertragsgrundlage

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 09/2026. Diese Fassung ersetzt die Fassung 08/2026.

§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Weserbergland Dienstleistungen, Inhaber Özgür Tikiz, Chamissostraße 23, 31785 Hameln (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden über die Erbringung von Reinigungsleistungen (z. B. Unterhalts-, Glas-, Grund-, Sonder- und Baureinigungen). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf einen Reinigungserfolg gerichtet; es gilt Werkvertragsrecht (§ 631 BGB). Soweit im Leistungsverzeichnis oder Angebot ein Stundenkontingent genannt ist, dient dies allein der Kalkulation und begründet keine eigenständige Leistungspflicht.
  3. Diese AGB unterscheiden zwischen wiederkehrenden Leistungen (Leistungen, die nach dem Angebot in einem wiederkehrenden Turnus erbracht werden) und Einmalaufträgen (Leistungen für einen einzelnen Ausführungstermin). Maßgeblich ist die Vereinbarung im Angebot, nicht die Art der Reinigung. Enthält ein Vertrag beides, gelten die jeweiligen Regelungen für den betreffenden Leistungsteil.
  4. Umfang der Unterhaltsreinigung: Gegenstand der Unterhaltsreinigung sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Flächen und Tätigkeiten in dem dort genannten Turnus. Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere: Grundreinigungen, die Reinigung von Glasflächen, Rahmen und Fassaden, die Reinigung von Jalousien, Leuchten und Heizkörpern in nicht zugänglichen Bereichen, die maschinelle Bodenpflege mit Entfernen und Neuaufbau von Schutzschichten, die Beseitigung von Bauschmutz sowie Reinigungsleistungen nach Wasser-, Brand-, Sturm- oder Vandalismusschäden. Diese Leistungen werden auf gesonderte Beauftragung erbracht.

§ 2 Vertragsschluss & Preisstabilität

  1. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung eines Angebots durch den Kunden in Textform (z. B. per Post, per E-Mail oder durch Annahme über den vom Auftragnehmer bereitgestellten Beleglink) oder mit dem tatsächlichen Beginn der Ausführung der Dienstleistung zustande.
  2. Preisstabilität: Bei wiederkehrenden Leistungen bleibt der vereinbarte Preis in den ersten sechs Monaten ab Leistungsbeginn unverändert.
  3. Spätere Preisänderungen: Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 können die Parteien eine Anpassung des Preises vereinbaren. Der Auftragnehmer teilt einen entsprechenden Vorschlag mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mit und begründet ihn. Eine Preisänderung wird nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der zuletzt vereinbarte Preis unverändert bestehen; beide Parteien können den Vertrag im Rahmen der regulären Kündigungsfrist (§ 8) beenden.
  4. Änderung des Leistungsumfangs: Ändert sich der vereinbarte Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden (z. B. zusätzliche Flächen, geänderter Turnus), vereinbaren die Parteien den Preis für den geänderten Umfang gesondert in Textform. Die Preisstabilität nach Absatz 2 bleibt für den unveränderten Leistungsteil bestehen.
  5. Die Absätze 2 und 3 gelten nur für wiederkehrende Leistungen. Bei Einmalaufträgen gilt der vereinbarte Festpreis, soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart ist; Mehraufwand wird nur nach vorheriger Abstimmung in Textform vergütet.

§ 3 Vergütung & Zahlung

  1. Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Zahlung: Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Die Rechte des Kunden zur Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben unberührt.
  3. Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug: Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, deren Gesamtbetrag bei wiederkehrenden Leistungen zwei Monatsvergütungen oder bei Einmalaufträgen 20 % der Auftragssumme erreicht, mindestens jedoch 500 EUR, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Der Auftragnehmer droht die Leistungsverweigerung zuvor in Textform an und setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen. Die Leistungsverweigerung ist ausgeschlossen, soweit der Rückstand im Verhältnis zum Gesamtauftragswert geringfügig ist oder der Kunde die Zahlung aus einem gesetzlichen Grund berechtigt zurückhält. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer am Objekt vorhandene Anschlüsse für Wasser und Strom für die Dauer der Reinigung unentgeltlich zur Verfügung. Bei wiederkehrenden Leistungen stellt er darüber hinaus, soweit am Objekt vorhanden, einen abschließbaren Raum oder Schrank zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten und Reinigungsmitteln sowie eine Entnahme- und Entsorgungsmöglichkeit für Wasser zur Verfügung. Fehlen Anschlüsse oder Abstellmöglichkeiten, teilt der Kunde dies vor Vertragsschluss mit; ein hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vereinbart.
  2. Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten in Textform über ihm bekannte Besonderheiten der zu reinigenden Flächen und Einrichtungen, insbesondere über empfindliche Oberflächen, Vorschäden und besondere Sicherungsanforderungen an Schlüssel und Schließanlagen.
  3. Schlüssel und Zugangsmittel: Schlüssel und sonstige Zugangsmittel werden ausschließlich gegen schriftliche Quittung übergeben und zurückgegeben. Der Kunde teilt dabei mit, ob das Zugangsmittel zu einer Schließanlage gehört. Der Auftragnehmer bewahrt die Zugangsmittel verschlossen und ohne Objektbezeichnung auf und gibt sie nach Vertragsende unverzüglich gegen Quittung zurück.
  4. Zugang zum Objekt: Der Kunde stellt den ungehinderten Zugang zum Reinigungsobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt sicher. Kann eine Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Schlüssel, nicht deaktivierte Alarmanlage, blockierte Zufahrt), nicht erbracht werden und hat der Kunde dies dem Auftragnehmer nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mitgeteilt, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für diesen Termin. Er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Nichtausführung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erwirbt. Die anrechenbaren Beträge werden pauschal mit 25 % der auf den Termin entfallenden Vergütung angesetzt; der Auftragnehmer berechnet dem Kunden danach 75 %. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch zusteht, insbesondere weil höhere Aufwendungen erspart wurden oder die Arbeitskraft anderweitig eingesetzt worden ist. Für Einmalaufträge gilt vorrangig § 8 Abs. 2.
  5. Erreichbarkeit von Glasflächen: Der Kunde teilt dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss in Textform mit, welche der zu reinigenden Glasflächen nicht vom Boden oder von sicheren Standflächen aus erreichbar sind, und ob am Bauwerk Anschlageinrichtungen oder sichere Arbeitsplätze für die Instandhaltung vorhanden sind. Flächen, für die geeignete Einrichtungen dieser Art fehlen, sind nicht Gegenstand des Vertrags. Ihre Reinigung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die die erforderliche Zugangstechnik und deren Vergütung regelt.
  6. Abfälle: Der Kunde stellt für die bei der Reinigung anfallenden Abfälle geeignete Sammelbehälter am Objekt oder auf dem Grundstück bereit. Der Auftragnehmer sammelt die Abfälle und verbringt sie in diese Behälter. Die Entsorgung, insbesondere Abfuhr und die dafür anfallenden Kosten, obliegt dem Kunden. Nicht Gegenstand des Vertrags ist die Beseitigung von Abfällen, die einer gesonderten Entsorgungspflicht unterliegen, insbesondere Gefahrstoffe, Bauschutt, Sperrmüll und Elektroaltgeräte, sowie die Beseitigung von Abfällen, die nicht aus der Reinigungsleistung stammen.
  7. Bauschlussreinigung: Bei Bauschluss- und Bauzwischenreinigungen setzt die Ausführung voraus, dass die Arbeiten der anderen am Bau beteiligten Gewerke im jeweiligen Bereich abgeschlossen sind und der Bereich frei von Baumaterial, Verpackungen, Bauschutt und Gerüstteilen übergeben wird. Trifft dies zum vereinbarten Termin nicht zu, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Mängel, Beanstandungen & Abnahme

  1. Wiederkehrende Leistungen, keine Abnahme: Bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen ist eine Abnahme der einzelnen Reinigungstermine nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle der Abnahme tritt die Vollendung der jeweiligen Leistung (§ 646 BGB).
  2. Beanstandungen bei wiederkehrenden Leistungen: Der Kunde zeigt Mängel in Textform an (E-Mail genügt) und benennt dabei Objekt, Datum des Reinigungstermins und den beanstandeten Bereich. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind bei Besichtigung erkennbare Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab dem Reinigungstermin anzuzeigen; nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Nachreinigung des betroffenen Termins, die Rechte auf Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. Für nicht erkennbare Mängel sowie gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen und Rechte.
  3. Nachreinigung und Minderung: Bei rechtzeitiger Anzeige eines nachholbaren Mangels reinigt der Auftragnehmer den betroffenen Bereich unentgeltlich nach, in der Regel bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Ist die Nachreinigung fehlgeschlagen, unmöglich, unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Kunde die auf den betroffenen Termin entfallende Vergütung anteilig mindern. Ist die Leistung ihrer Natur nach nicht nachholbar, insbesondere bei vollständigem Ausfall eines Termins, bedarf es keiner vorherigen Fristsetzung. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben in allen Fällen unberührt.
  4. Abnahme bei Einmalaufträgen: Der Auftragnehmer fordert den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, die fünf Werktage nicht unterschreitet. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  5. Nacherfüllung bei Einmalaufträgen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nachzuerfüllen. Der Kunde setzt hierfür eine angemessene Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Nacherfüllung gilt spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen; besondere Umstände des Einzelfalls bleiben unberührt.
  6. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  7. Probefläche: Bei der erstmaligen Behandlung von Oberflächen, deren Beschaffenheit oder Vorbehandlung dem Auftragnehmer nicht bekannt ist, sowie bei Grundreinigungen ist der Auftragnehmer berechtigt, das vorgesehene Verfahren zunächst an einer nicht einsehbaren Probefläche zu erproben. Ergibt die Erprobung, dass die Oberfläche mit dem vorgesehenen Verfahren nicht ohne Beschädigung oder nicht mit dem angestrebten Ergebnis gereinigt werden kann, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit und schlägt ein anderes Verfahren oder die Herausnahme der betroffenen Fläche aus dem Auftrag vor. Bis zur Entscheidung des Kunden ruht die Leistungspflicht für diese Fläche.

§ 6 Versicherung & Haftung

  1. Versicherungsschutz: Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden aus dem Abhandenkommen fremder Schlüssel einschließlich der Kosten des Austauschs von Schließanlagen besteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR. Für Tätigkeitsschäden, also Schäden an den Sachen, an denen die Reinigungsleistung erbracht wird, sowie für Schäden an gemieteten Räumlichkeiten besteht zum selben Zeitpunkt jeweils eine Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR. Der Auftragnehmer weist den Versicherungsschutz auf Verlangen des Kunden durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach.
  2. Bedeutung der Angaben nach Absatz 1: Die Angaben nach Absatz 1 dienen der Information des Kunden. Sie stellen weder eine Garantie noch die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dar und begründen keinen eigenständigen Anspruch des Kunden gegen den Auftragnehmer. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Höhe der Deckungssummen weder erweitert noch beschränkt; sie richtet sich ausschließlich nach den Absätzen 3 bis 5.
  3. Grundsatz: Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
  4. Beschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die nicht wesentlich für den Vertragszweck ist, haftet der Auftragnehmer nicht. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  5. Ausnahmen: Die Beschränkung nach Absatz 4 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
  6. Persönliche Haftung: Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach Absatz 4 beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Beweislast: Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Umfang der geschuldeten Leistung: Geschuldet ist die Beseitigung der bei ordnungsgemäßer Reinigung entfernbaren Verschmutzungen mit den für die jeweilige Oberfläche geeigneten Verfahren nach den anerkannten Regeln der Technik. Nicht geschuldet ist die Beseitigung oder Veränderung von Zuständen, die auf der Beschaffenheit oder dem Zustand der zu reinigenden Flächen selbst beruhen, insbesondere altersbedingte Abnutzung, Verwitterung, poröse oder ausgewaschene Fugen, bereits vorhandene Kratzer, Verfärbungen, Korrosion, Ausblühungen oder Rückstände einer unsachgemäßen Vorbehandlung durch Dritte. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Beschaffenheit der Flächen einer ordnungsgemäßen Reinigung entgegensteht oder bei der Reinigung eine Beschädigung droht, weist er den Kunden unverzüglich in Textform darauf hin. Die gesetzliche Prüf- und Hinweispflicht bleibt im Übrigen unberührt.

§ 7 Übernahme von Einsatzkräften

  1. Der Kunde ist berechtigt, Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in seinem Objekt eingesetzt sind oder waren, einzustellen oder in sonstiger Weise für sich tätig werden zu lassen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf es nicht.
  2. Begründet der Kunde während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Einsatz des betreffenden Mitarbeiters ein Arbeits-, Dienst- oder freies Mitarbeiterverhältnis mit diesem, hat der Auftragnehmer durch Auswahl, Einstellung, Einarbeitung und Qualifizierung eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Kunde zahlt hierfür ein Vermittlungsentgelt in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten, die der Mitarbeiter zuletzt beim Auftragnehmer bezogen hat. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt der Zeitraum sechs Monate und das Vermittlungsentgelt ein Bruttomonatsentgelt.
  3. Das Vermittlungsentgelt entfällt, wenn sich der Mitarbeiter aus eigenem Antrieb auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle des Kunden beworben hat und der Kunde ihn zuvor nicht gezielt angesprochen hat.
  4. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. In diesem Fall schuldet er nur den nachgewiesenen Betrag.

§ 8 Laufzeit & Kündigung

  1. Wiederkehrende Leistungen: Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Textform.
  2. Einmalaufträge: Diese enden mit Abschluss der vereinbarten Arbeiten. Der Kunde kann einen Einmalauftrag jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Nichtausführung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erwirbt. Für die Höhe des verbleibenden Vergütungsanspruchs vereinbaren die Parteien folgende Pauschalen, gestaffelt nach dem Zugang der Kündigung vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: mehr als sieben Kalendertage vorher 0 %, sieben Kalendertage bis 48 Stunden vorher 25 %, weniger als 48 Stunden vorher 50 % der Auftragssumme. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch zusteht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Vergütungsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
  2. Die Einzelheiten, insbesondere zu Frist, Fristbeginn, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, ergeben sich ausschließlich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Kunden zusammen mit dem Angebot als gesonderte Anlage in Textform übermittelt wird. Ein Muster-Widerrufsformular ist beigefügt.
  3. Diese Bestimmung dient nur dem Hinweis und ersetzt die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 nicht.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Weserbergland Dienstleistungen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift.